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WEG ohne Verwalter: Wer lädt ein und vertritt?

Fehlt ein bestellter Verwalter, müssen Einberufung der Versammlung und Außenvertretung getrennt organisiert werden.

Einordnung

Die entscheidende Trennung

§ 24 Absatz 3 WEG erlaubt die Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Für die Vertretung der Gemeinschaft ohne Verwalter bestimmt § 9b Absatz 1 grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln der Wohnungseigentümer. § 26 ist für die Bestellung und Abberufung des Verwalters maßgeblich. Aus der bloßen Einberufungsbefugnis folgt keine allgemeine Einzelvertretung für Verträge.

Fiktiver Fall: Der Bestellungszeitraum des bisherigen Verwalters ist abgelaufen und ein neuer Bestellungsbeschluss liegt nicht vor. Der Stand des Verwaltervertrags wird davon getrennt geprüft. Der Beiratsvorsitz lädt zur Versammlung mit Tagesordnung „Verwalterbestellung“ ein. Ein dringender Lieferantenvertrag wird separat auf Vertretung und erforderliche Entscheidung geprüft; die Einladung allein macht den Vorsitzenden nicht zum Alleinvertreter.

Gesetzliche Grundlagen: § 24 WEG; § 9b WEG; § 26 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematische vier Schritte von Eingang über Prüfung und Freigabe bis Abschluss.
Die Skizze zeigt einen Prüfablauf, keine automatische Beschluss- oder Rechtsfolge.

Welche Lage liegt vor?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
Bestellung unklarLetzten Beschluss und Zeitraum nach § 26 prüfenStatus schriftlich offenhalten
Versammlung nötigBerechtigten Einberufer nach § 24 Absatz 3 bestimmenEinladung mit Tagesordnung vorbereiten
Vertrag vor BestellungVertretung nach § 9b und Beschlusslage prüfenKeine Einzelvollmacht aus der Einladung ableiten

Fehlerfall: Den früheren Verwalter allein wegen eines alten Vertrags weiterhin als zuständig ausgeben.

Ohne Verwalter und ohne Beirat

WEG ohne Verwalter und ohne Beirat: wer jetzt einladen kann.

Fehlt neben dem Verwalter auch ein Verwaltungsbeirat, bleibt nach § 24 Absatz 3 WEG der durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümer als Einberufer. Diese Ermächtigung muss zuerst beschlossen werden.

Ermächtigung ohne Versammlung

Nach § 23 Absatz 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. So kann ein Eigentümer zur Einberufung ermächtigt werden, ohne dass vorher eine Versammlung stattfindet.

Wenn keine Einigung gelingt

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Absatz 2 WEG von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG). Ob dieser Weg passt, klärt eine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Bis zur Bestellung

Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Absatz 1 Satz 2 WEG). Maßnahmen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, darf jeder Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen treffen (§ 18 Absatz 3 WEG).

Versammlung ohne Verwalter

Eigentümerversammlung ohne Verwalter: Einladung, Frist und Vorsitz.

Einladung

Die Einberufung erfolgt in Textform (§ 24 Absatz 4 WEG). Jeder Beschlussgegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Absatz 2 WEG), etwa „Bestellung eines Verwalters“.

Frist

Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Absatz 4 WEG). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen ordentlicher und zusätzlicher Versammlung.

Vorsitz und Niederschrift

Den Vorsitz führt nach § 24 Absatz 5 WEG der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Ohne Verwalter beschließt die Versammlung deshalb zu Beginn, wer den Vorsitz führt. Die Niederschrift unterschreiben der Vorsitzende und ein Wohnungseigentümer, bei bestelltem Beirat auch dessen Vorsitzender oder Vertreter (§ 24 Absatz 6 WEG).

Weitere gesetzliche Grundlagen neben § 9b, § 24 und § 26 WEG oben: § 18 WEG; § 23 WEG; § 44 WEG. Stand: 2026-10-18. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wer hier schreibt

WEG-Verwaltung durch Appiarius Hausverwaltung.

Appiarius Hausverwaltung bereitet für Gemeinschaften Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung vor, strukturiert die Eigentümerversammlung mit Entscheidungsunterlagen und hält Beschlüsse bis zum dokumentierten Ergebnis nach. Träger der Hausverwaltung ist die Appiarius Holding GmbH in Cuxhaven, vertreten durch Geschäftsführer Pasqual Appiarius. Leistungsumfang: WEG-Verwaltung im Detail; Arbeitsweise: Ablauf und über uns.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Bestellung unklar

Letzten Beschluss und Zeitraum nach § 26 prüfen

02

Versammlung nötig

Berechtigten Einberufer nach § 24 Absatz 3 bestimmen

03

Vertrag vor Bestellung

Vertretung nach § 9b und Beschlusslage prüfen

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Bestellung unklar

    Status schriftlich offenhalten

  2. 02

    Versammlung nötig

    Einladung mit Tagesordnung vorbereiten

  3. 03

    Vertrag vor Bestellung

    Keine Einzelvollmacht aus der Einladung ableiten

  4. 04

    Ergebnis festhalten

    Ein Zuständigkeitsblatt für Einberufung, Vertretung und neue Bestellung.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Status schriftlich offenhalten
  • Einladung mit Tagesordnung vorbereiten
  • Keine Einzelvollmacht aus der Einladung ableiten
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Kann jedes Beiratsmitglied einladen?

§ 24 Absatz 3 nennt Vorsitz, dessen Vertreter oder den durch Beschluss ermächtigten Eigentümer.

Vertritt der Einberufer die WEG allein?

Nein. Einberufung und Vertretung sind unterschiedliche Rechtsfragen.

Was klärt § 26?

Die Bestellung und Abberufung des Verwalters durch die Eigentümer.

Was ist zu tun, wenn die WEG keinen Verwalter hat?

Bestellungsstand nach § 26 WEG klären, einen berechtigten Einberufer bestimmen und eine Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt Verwalterbestellung einberufen. Bis dahin vertreten die Eigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Absatz 1 Satz 2 WEG).

Was gilt ohne Verwalter und ohne Beirat?

Dann kann ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einladen (§ 24 Absatz 3 WEG). Den Beschluss können alle Eigentümer auch ohne Versammlung in Textform fassen (§ 23 Absatz 3 WEG).

Wer leitet die Versammlung ohne Verwalter?

Nach § 24 Absatz 5 WEG führt der Verwalter den Vorsitz, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Ohne Verwalter beschließt die Versammlung, wer den Vorsitz führt.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.