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WEG-Vertrag: Wer darf unterschreiben?

Eine Unterschrift unter einen Gemeinschaftsvertrag verlangt zwei Blicke: Wer vertritt nach außen und welche interne Entscheidung trägt das Geschäft?

Einordnung

Die entscheidende Trennung

§ 9b Absatz 1 WEG regelt die Vertretung der Gemeinschaft durch den Verwalter. Für den Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags braucht er einen Beschluss. Ist kein Verwalter vorhanden, vertreten die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. Gegenüber dem Verwalter wird die Gemeinschaft durch den Beiratsvorsitzenden oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer vertreten (§ 9b Absatz 2). Daneben kann § 27 die interne Maßnahmebefugnis begrenzen oder erweitern. Eine interne Grenze ist nicht einfach mit der Wirksamkeit gegenüber einem Dritten gleichzusetzen.

Fiktiver Fall: Für einen Wartungsvertrag liegt ein unterschriftsreifer Entwurf vor; der Beirat hält ihn für Routine, aber die Laufzeit bindet die WEG mehrere Jahre. Vor der Unterschrift werden Vertragspartner, Vertreter, Laufzeit, Kosten und Beschlussstand geprüft. Bei einem Vertrag mit dem Verwalter selbst wird die besondere Vertretung nach § 9b Absatz 2 beachtet.

Gesetzliche Grundlagen: § 9b WEG; § 27 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematische vier Schritte von Eingang über Prüfung und Freigabe bis Abschluss.
Die Skizze zeigt einen Prüfablauf, keine automatische Beschluss- oder Rechtsfolge.

Welche Lage liegt vor?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
Vertrag mit DrittenVertretung und interne Maßnahmenbefugnis getrennt prüfenUnterzeichner und Entscheidung dokumentieren
Vertrag mit VerwalterBeiratsvorsitz oder ermächtigten Eigentümer bestimmenGemeinschaft korrekt vertreten lassen
Grundstück oder DarlehenBeschluss nach § 9b Absatz 1 feststellenOhne geklärten Beschluss nicht als freigegeben ausgeben

Fehlerfall: Vertretungsmacht und interne Auftragsfreigabe gleichsetzen oder einen Darlehensbeschluss unterstellen.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Vertrag mit Dritten

Vertretung und interne Maßnahmenbefugnis getrennt prüfen

02

Vertrag mit Verwalter

Beiratsvorsitz oder ermächtigten Eigentümer bestimmen

03

Grundstück oder Darlehen

Beschluss nach § 9b Absatz 1 feststellen

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Vertrag mit Dritten

    Unterzeichner und Entscheidung dokumentieren

  2. 02

    Vertrag mit Verwalter

    Gemeinschaft korrekt vertreten lassen

  3. 03

    Grundstück oder Darlehen

    Ohne geklärten Beschluss nicht als freigegeben ausgeben

  4. 04

    Ergebnis festhalten

    Eine Vertragsfreigabe mit getrennten Feldern für Vertretung und interne Beschlusslage.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Unterzeichner und Entscheidung dokumentieren
  • Gemeinschaft korrekt vertreten lassen
  • Ohne geklärten Beschluss nicht als freigegeben ausgeben
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Unterschreibt immer der Beirat?

Nein. Die besondere Beiratsvertretung betrifft insbesondere das Verhältnis zum Verwalter.

Ist jeder Vertrag ohne Beschluss unwirksam?

Das kann aus der internen Beschlussfrage allein nicht gefolgert werden.

Braucht ein Darlehen einen Beschluss?

§ 9b Absatz 1 WEG nennt ihn ausdrücklich.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.