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Zusätzliche Versammlung: Ist das Verlangen vollständig?

Ein dringender Terminwunsch und ein formales Einberufungsverlangen können dieselbe Sorge ausdrücken. Für den Ablauf zählen jedoch der Wortlaut, die Berechtigten und die Gründe.

Einordnung

Zweck, Gründe und Beteiligte zusammenführen.

§ 24 WEG regelt Einberufung und das Verlangen einer Eigentümergruppe. Neben den durch Vereinbarung bestimmten Fällen muss der Verwalter eine Versammlung einberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird anhand der konkreten Gemeinschaft und der eingegangenen Texte geprüft. Eine mögliche Ersatz-Einberufung setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus.

Musterfall: Fünf Eigentümer schreiben wegen wiederholter Aufzugsausfälle. Zwei wollen über eine Reparatur, drei über einen Austausch sprechen. Die Verwaltung sichert die Eingänge, klärt den gemeinsamen Gegenstand und dokumentiert, welche Unterlagen für eine bestimmte Tagesordnung fehlen.

Gesetzliche Grundlagen: § 24 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematischer WEG-Weg von Anliegen über Zuständigkeit und Entscheidung zur Nachverfolgung.
Der Weg beginnt beim nachweisbaren Verlangen, nicht beim Kalendereintrag.
Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Eingang

Textform, Datum und Absender ohne stillschweigende Ergänzungen sichern.

02

Quorum und Vereinbarung

Zahl der Eigentümer und abweichende Vereinbarungen am Objekt prüfen.

03

Tagesordnung

Zweck und Gründe in einen prüfbaren Gegenstand übersetzen.

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Texte bündeln

    Originalnachrichten und Beteiligte zusammenstellen.

  2. 02

    Voraussetzungen prüfen

    § 24 und konkrete Gemeinschaftsunterlagen abgleichen.

  3. 03

    Gegenstand klären

    Unterschiedliche Ziele als Rückfrage kenntlich machen.

  4. 04

    Antwort dokumentieren

    Nächsten Schritt, Zuständigkeit und noch fehlende Unterlagen mitteilen.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Eingangsnachweise in Textform
  • Liste der verlangenden Eigentümer und Objektgrundlagen
  • Antwort- und Tagesordnungsstand
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Genügt ein Anruf?

Ein formales Verlangen nach § 24 Absatz 2 WEG ist in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen zu prüfen.

Kann der Beirat sofort selbst einladen?

Eine Ersatz-Einberufung hat eigene Voraussetzungen. Ein bloßer Terminwunsch genügt dafür nicht.

Was bei unterschiedlichen Anträgen?

Unterschiede dokumentieren und den Beschlussgegenstand vor einer Einladung konkretisieren.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.