Versammlungsform
Bestehender Beschluss, Reichweite und Laufzeit werden vor der Einladung geprüft. Hybridteilnahme wird nicht mit der Ermächtigung zur rein virtuellen Versammlung verwechselt.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Eine Videoverbindung allein macht noch keine zulässige Versammlungsform. Hybridteilnahme und eine vollständig virtuelle Versammlung haben unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen.
§ 23 Absatz 1 WEG erlaubt nach Beschluss die elektronische Teilnahme an einer Versammlung mit Ort. Für eine virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz verlangt § 23 Absatz 1a mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen; der Beschluss gilt längstens drei Jahre. Teilnahme und Rechteausübung müssen mit der Präsenzversammlung vergleichbar sein.
Für vor dem 1. Januar 2028 gefasste virtuelle Beschlüsse verlangt § 48 Absatz 6 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung jährlich, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten. Nach dem Gesetz macht ein Verstoß gegen diese Pflicht Beschlüsse der virtuellen Versammlung nicht allein nichtig oder anfechtbar. Andere Rechtsfragen bleiben einzelfallabhängig.
Gesetzliche Grundlagen: § 23 WEG: Teilnahme und virtuelle Versammlung; § 48 Absatz 6 WEG: Übergangsvorschrift. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Bestehender Beschluss, Reichweite und Laufzeit werden vor der Einladung geprüft. Hybridteilnahme wird nicht mit der Ermächtigung zur rein virtuellen Versammlung verwechselt.
Zugang, Identitätsprüfung, Wortmeldung und Abstimmung werden vorab getestet. Auch Vertretung und Hilfebedarf gehören in die Vorbereitung.
Ausfallkontakt, Unterbrechungsweg und Dokumentation werden vorher festgelegt. Eine technische Störung darf nicht still als Zustimmung gewertet werden.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Form, Stimmenmehrheit, Datum und Laufzeit anhand der Beschlussunterlagen rücklesen.
Gegenstände nach § 23 Absatz 2 WEG bezeichnen und Zugangsweg verständlich mitteilen.
Einwahl, Identität, Rederecht, Abstimmung und Störfall vor der Sitzung testen.
Teilnahme, Abstimmungen, technische Vorfälle und offene Folgepunkte nachvollziehbar protokollieren.
Nein. § 23 Absatz 1a WEG verlangt einen entsprechenden Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zeitlicher Begrenzung.
Bei einem virtuellen Beschluss vor dem 1. Januar 2028 grundsätzlich mindestens einmal jährlich bis einschließlich 2028; § 48 Absatz 6 WEG erlaubt einen einstimmig beschlossenen Verzicht.
§ 48 Absatz 6 WEG sagt ausdrücklich, dass ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Andere Mängel sind gesondert zu prüfen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.