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Mieterhöhung: Zustimmung und Frist prüfen

Ein begründetes Mieterhöhungsverlangen macht die höhere Miete nicht allein durch Versand fällig. § 558b BGB regelt Zustimmung, Zeitpunkt und den Weg bei ausbleibender Zustimmung. Der tatsächliche Zugang und die vorausgehenden Voraussetzungen müssen geprüft werden.

Einordnung

Verlangen, Zugang und Antwort auseinanderhalten

Stimmt der Mieter zu, schuldet er nach § 558b Absatz 1 die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Bleibt eine Zustimmung aus, nennt Absatz 2 eine Frist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang und Regeln für die Klage. Ob das Verlangen selbst wirksam und der Betrag zulässig ist, wird gesondert nach §§ 558 ff. geprüft.

Fiktiver Fall: Ein Vermieter versendet ein begründetes Verlangen, doch der Eingang bei der Mieterin ist nicht gesichert. Die Verwaltung ordnet Versand und tatsächlichen Zugang, liest die Antwort und lässt Fristen erst auf dieser Grundlage fachlich berechnen. Ein bloßer Entwurf im Ausgangsordner startet keine sichere Frist.

Gesetzliche Grundlagen: § 558b BGB. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematischer Entscheidungsweg von Unterlagen über Prüfung zur Entscheidung.
Die konkrete Entscheidung hängt von Vertrag und Sachverhalt ab.

Welche Reaktion liegt vor?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
ZustimmungZugang und Umfang prüfenZeitpunkt nach Absatz 1 bestimmen
Keine ZustimmungFrist und Verlangen prüfenrechtlichen nächsten Schritt klären
Zugang offenNachweis beschaffenkeine Frist aus Versand ableiten

Fehlerfall: Die höhere Miete allein nach Versand als fällig buchen oder einen Rechtsweg auf ein unbelegtes Zugangsdatum stützen.

Fristen im Überblick

Welche Fristen gelten bei einer Mieterhöhung zur Vergleichsmiete?

Vier Regeln aus §§ 558 und 558b BGB bestimmen den zeitlichen Ablauf. Das Verlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Absatz 1 BGB).

1. Frühester Zeitpunkt

Die Miete muss in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden; Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt (§ 558 Absatz 1 BGB).

2. Zustimmungsfrist

Stimmt der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zu, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 558b Absatz 2 Satz 1 BGB).

3. Beginn der höheren Miete

Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Absatz 1 BGB).

4. Klagefrist

Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden (§ 558b Absatz 2 Satz 2 BGB).

Kappungsgrenze: Bei Erhöhungen nach § 558 Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen. In Gemeinden oder Teilen einer Gemeinde, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt hat, beträgt der Satz 15 vom Hundert (§ 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB). Ob eine solche Verordnung für den Ort der Wohnung gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Weitere gesetzliche Grundlagen neben § 558b BGB oben: § 558 BGB; § 558a BGB. Stand: 2026-10-18. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wer hier schreibt

Mietverwaltung durch Appiarius Hausverwaltung.

In der Mietverwaltung führen wir Mietvertrags- und Zahlungsstände geordnet und verbinden Mieterkommunikation, Nebenkosten und Instandhaltung in einem nachvollziehbaren, freigabebasierten Ablauf. Bei einer Mieterhöhung ordnen wir Versand, Zugang und Antwort; die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt beim Eigentümer und dessen rechtlicher Beratung. Die Mietverwaltung erbringt die Appiarius Holding GmbH aus Cuxhaven; ihr Geschäftsführer ist Pasqual Appiarius. Mehr unter Mietverwaltung im Detail und Ablauf und über uns.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Zugang belegt?

Eingang beim Mieter statt nur Versanddatum prüfen.

02

Zustimmung erfolgt?

Antwort und Umfang genau erfassen.

03

Verlangen wirksam?

Begründung und übrige Voraussetzungen separat prüfen.

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Verlangen prüfen

    Begründung und maßgebliche Voraussetzungen lesen.

  2. 02

    Zugang dokumentieren

    Tatsächliches Eingangsdatum sichern.

  3. 03

    Antwort einordnen

    Zustimmung, Teilantwort oder Ablehnung festhalten.

  4. 04

    Nächsten Schritt prüfen

    Frist und gegebenenfalls Rechtsweg fachlich beurteilen.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Fassung des Mieterhöhungsverlangens
  • Nachweis des Zugangs und Mieterantwort
  • Einzelfallbezogene Frist- und Zuständigkeitsnotiz
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Reicht der Versand für den Beginn?

§ 558b BGB knüpft an den Zugang beim Mieter an.

Ist die höhere Miete sofort geschuldet?

Bei Zustimmung nennt Absatz 1 den Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.

Was geschieht ohne Zustimmung?

Absatz 2 regelt eine Frist und den Klageweg; Wirksamkeit und Einzelfall sind zu prüfen.

Wie lange hat der Mieter Zeit zuzustimmen?

Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens (§ 558b Absatz 2 Satz 1 BGB).

Wann ist eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete frühestens möglich?

Die Miete muss zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zulässig (§ 558 Absatz 1 BGB).

Bis wann muss der Vermieter klagen?

Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist erhoben werden (§ 558b Absatz 2 BGB).

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.