Abrechnung erstellen
Ende des Abrechnungszeitraums feststellen
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Für die Abrechnung des Vermieters und Einwendungen des Mieters laufen unterschiedliche Zwölfmonatsfristen. Der Zugang ist entscheidend.
§ 556 Absatz 3 BGB verlangt eine jährliche Abrechnung über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen. Die Abrechnung ist spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach dieser Frist ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Der Mieter muss Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen, ebenfalls mit gesetzlicher Ausnahme, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Diese Fristen betreffen verschiedene Handlungen und starten zu verschiedenen Zeitpunkten.
Fiktiver Fall: Für das Kalenderjahr erhält ein Mieter die Abrechnung im November des Folgejahres. Er hat Fragen zu einem Heizkostenbeleg. Die Verwaltung hält Abrechnungszeitraum, Versand- und Zugangsnachweis sowie seine konkrete Einwendung getrennt fest. Sie erklärt nicht pauschal, die Einwendungsfrist beginne schon am Jahresende.
Gesetzliche Grundlagen: § 556 BGB. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Abrechnung erstellen | Ende des Abrechnungszeitraums feststellen | Mitteilungsfrist nach § 556 Absatz 3 berechnen |
| Zugang dokumentieren | Empfangsdatum und Fassung sichern | Einwendungsfrist getrennt notieren |
| Frist überschritten | Grund der Verspätung und Forderungsart prüfen | Rechtsfolge im Einzelfall klären |
Fehlerfall: Aus einer spät eingegangenen Rechnung pauschal eine fristgerechte Nachforderung ableiten.
Ende des Abrechnungszeitraums feststellen
Empfangsdatum und Fassung sichern
Grund der Verspätung und Forderungsart prüfen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Mitteilungsfrist nach § 556 Absatz 3 berechnen
Einwendungsfrist getrennt notieren
Rechtsfolge im Einzelfall klären
Eine Fristenkarte mit Zeitraumende, Zugang und konkreter Einwendung.
Nein. Abrechnungsfrist knüpft an Periodenende, Einwendungsfrist an Zugang an.
§ 556 Absatz 3 enthält eine Ausnahme bei nicht zu vertretender Verspätung.
Ja. Nach § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege gewähren. Der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.