WEG-Abrechnung liegt vor
Kostenarten und Verteilung je Posten auslesen
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Die WEG-Jahresabrechnung liefert Daten, ist aber keine fertige Mieterabrechnung. Hausgeld enthält auch Positionen außerhalb umlagefähiger Betriebskosten.
§ 28 WEG betrifft Vorschüsse und Nachschüsse der Eigentümergemeinschaft. Ob ein Vermieter Betriebskosten vom Mieter verlangen kann, folgt dagegen aus Mietvertrag und § 556 BGB. § 556a BGB regelt die Verteilung; für vermietete Eigentumswohnungen verweist Absatz 3, wenn nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich auf den zwischen den Eigentümern geltenden Verteilungsmaßstab, soweit dieser billigem Ermessen entspricht. Die WEG-Abrechnung kann also Buchungen und Schlüssel liefern, übernimmt aber nicht die mietrechtliche Prüfung von Kostenart, Zeitraum, Umlage und Vorauszahlungen.
Fiktiver Fall: Die Eigentümerin erhält ein Hausgeldblatt mit Hausmeisterkosten, Instandsetzung, Rücklage und Nachschuss. Für ihre Mieterabrechnung trennt sie die Kostenarten, prüft Mietvertrag und Verteilerschlüssel und gleicht geleistete Mietervorauszahlungen ab. Der Nachschussbetrag wird nicht als ein einziger Betriebskostenposten weitergereicht.
Gesetzliche Grundlagen: § 556 BGB; § 556a BGB; § 28 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| WEG-Abrechnung liegt vor | Kostenarten und Verteilung je Posten auslesen | Nicht umlagefähige Anteile abgrenzen |
| Mietvertrag prüfen | Vereinbarung und § 556a-Maßstab vergleichen | Mieteranteil gesondert ermitteln |
| Nachschuss erscheint | Ursprungsposition und Leistungszeitraum auflösen | Keine pauschale Weitergabe |
Fehlerfall: Die gesamte Hausgeld-Nachzahlung ungeprüft als Mieter-Nachforderung übernehmen.
Kostenarten und Verteilung je Posten auslesen
Vereinbarung und § 556a-Maßstab vergleichen
Ursprungsposition und Leistungszeitraum auflösen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Nicht umlagefähige Anteile abgrenzen
Mieteranteil gesondert ermitteln
Keine pauschale Weitergabe
Eine Überleitungsrechnung von WEG-Posten zu mietvertraglich geprüften Kostenarten.
Nein. Das Hausgeld umfasst auch andere Kosten und Rücklagen.
§ 556a Absatz 3 greift nur unter seinen Voraussetzungen; Vertrag und Billigkeit sind zu prüfen.
Nicht als Gesamtbetrag ohne Prüfung der enthaltenen Kostenarten.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.