Zeitpunkt offen
Letzte Mieterhöhung und Vertragsstand datieren
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Ein Erhöhungswunsch ist noch kein prüfbares Verlangen. Vertrag, Zeitpunkt, verlangter Betrag und Begründung müssen zusammenpassen.
§ 558 BGB ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Norm enthält Zeit- und Begrenzungsregeln. § 558a BGB verlangt ein in Textform erklärtes und begründetes Erhöhungsverlangen; als Begründungsmittel kommen etwa Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen in Betracht. Für den konkreten Fall sind daneben Mietbeginn, letzte Erhöhung, Wohnungsmerkmale, aktuelle Miete und anwendbare örtliche Regeln zu prüfen. Diese Seite berechnet keine zulässige Zielmiete.
Fiktiver Fall: Ein Vermieter möchte die Miete einer Wohnung erhöhen und findet einen Mietspiegelwert. Vor dem Schreiben prüft er das Baujahr, die Wohnfläche, Ausstattungsmerkmale, letzte Änderung und die zutreffende Mietspiegelausgabe. Eine beliebige Vergleichswohnung aus einem Inserat ersetzt diese Begründung nicht.
Gesetzliche Grundlagen: § 558 BGB; § 558a BGB. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Zeitpunkt offen | Letzte Mieterhöhung und Vertragsstand datieren | Sperr- und Wartezeiten prüfen |
| Vergleichswert vorhanden | Merkmale und Begründungsmittel zuordnen | Betrag nachvollziehbar herleiten |
| Örtliche Grenze unklar | Aktuelle Rechtslage und Mietspiegel prüfen | Rechtliche Freigabe vor Versand |
Fehlerfall: Den Zielbetrag als zulässige neue Miete oder die Verwaltung als Rechtsprüferin ausgeben.
Letzte Mieterhöhung und Vertragsstand datieren
Merkmale und Begründungsmittel zuordnen
Aktuelle Rechtslage und Mietspiegel prüfen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Sperr- und Wartezeiten prüfen
Betrag nachvollziehbar herleiten
Rechtliche Freigabe vor Versand
Eine prüfbare Herleitung mit Ausgangsmiete, Merkmalen und Begründungsmittel.
Nein. § 558a BGB verlangt eine Begründung in Textform.
Nein. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach den gesetzlichen Kriterien beurteilt.
§ 558 enthält Zeitregeln; der konkrete Verlauf muss geprüft werden.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.