Vertrag und Zahlung
Vereinbarte Sicherheit, Beginn des Mietverhältnisses, Teilzahlungen und tatsächlich eingegangene Beträge getrennt aus Originalbelegen lesen.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Ein Kautionsbetrag in einer Tabelle belegt noch nicht, dass Geld, Anlageform, Erträge und Verantwortlichkeit zusammenpassen. Die Übergabe braucht einen Stichtag und überprüfbare Originale.
Bei Wohnraummiete begrenzt § 551 BGB die Sicherheit und verlangt für eine Geldkaution grundsätzlich eine vom Vermögen des Vermieters getrennte Anlage. § 566a BGB betrifft den Verkauf vermieteten Wohnraums und den Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit. Ein bloßer Wechsel der Verwaltung ist nicht dasselbe wie ein Eigentumsübergang.
Musterfall: Für eine Wohnung stehen im Mietvertrag 1.800 Euro, in der alten Liste 1.200 Euro und auf dem Kautionskonto 1.203 Euro. Die Differenz wird nicht als Verzicht, Nachforderung oder Auszahlungsbetrag gedeutet. Vertrag, Einzahlungsbelege, Konto- und Zinserträge sowie etwaige Teilzahlungen werden mit Stichtag abgeglichen. Bis zur Klärung bleibt die Differenz ein offener Punkt; die neue Verwaltung übernimmt keine ungeprüfte Bestätigung.
Gesetzliche Grundlagen: § 551 BGB: Begrenzung und Anlage; § 566a BGB: Mietsicherheit beim Verkauf. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vereinbarte Sicherheit, Beginn des Mietverhältnisses, Teilzahlungen und tatsächlich eingegangene Beträge getrennt aus Originalbelegen lesen.
Kontoinhaber, getrennte Anlageform, Kontoauszug und Zinsen dem Mietverhältnis zuordnen; eine Summenzeile ersetzt keinen Anlagenachweis.
Verwaltungs- oder Eigentümerwechsel mit Datum, Verantwortlichen und offenen Ansprüchen dokumentieren. Rechtsfolgen nicht aus dem Übergabeprotokoll ableiten.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Mietvertrag, Kautionsvereinbarung, Einzahlungen und letzten Kontostand je Wohnung zusammenstellen.
Beträge, Erträge und Anlage gegen den tatsächlich übergebenen Bestand prüfen.
Fehlende Belege und widersprüchliche Werte mit Verantwortlichem und nächstem Prüfschritt führen.
Nur den belegten Stand und die vereinbarte Verwaltungszuständigkeit dokumentieren; Auszahlung gesondert prüfen.
Nein. Vereinbarung, Zahlung und getrennte Anlage müssen zugeordnet werden können; eine Differenz bleibt bis zur Klärung offen.
Nein. Die Vorschrift betrifft die Veräußerung vermieteten Wohnraums. Beim reinen Verwaltungswechsel sind Auftrag, Kontozugriff und Übergabebelege gesondert zu prüfen.
Aus dieser Seite folgt weder eine Auszahlungspflicht noch eine Frist. Beendigung, Ansprüche, Zuständigkeit und konkrete Unterlagen benötigen eine Einzelfallprüfung.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.