Mitglieder bestellt
Beschluss und Eigentümerstellung sichern
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Die Wahl in den Beirat und die Wahl des Vorsitzes sind zwei Schritte. Der Beirat unterstützt und überwacht, ersetzt aber keinen Eigentümerbeschluss.
§ 29 WEG erlaubt die Bestellung von Wohnungseigentümern durch Beschluss zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats. Besteht der Beirat aus mehreren Mitgliedern, sind Vorsitz und Stellvertretung zu bestimmen. Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter; insbesondere soll er Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen, bevor Eigentümer nach § 28 beschließen. Eine eigenständige allgemeine Vergabe- oder Vertretungsbefugnis folgt daraus nicht. Für Verträge mit dem Verwalter ist zusätzlich § 9b Absatz 2 relevant.
Fiktiver Fall: Drei Eigentümer werden zum Beirat gewählt, im Protokoll steht aber kein Vorsitz. Die WEG hält die Bestimmung von Vorsitz und Stellvertretung fest und klärt, welche Unterlagen der Beirat für die Finanzprüfung erhält. Ein Beiratsmitglied unterschreibt nicht vorsorglich jeden Dienstleistervertrag „für die WEG“.
Gesetzliche Grundlagen: § 29 WEG; § 9b WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Mitglieder bestellt | Beschluss und Eigentümerstellung sichern | Beirat als Gremium dokumentieren |
| Mehrere Mitglieder | Vorsitz und Stellvertretung bestimmen | Bestimmungsstand festhalten |
| Prüfung oder Unterschrift geplant | Gesetzliche Aufgabe und besondere Vertretung trennen | Zuständigkeit zum jeweiligen Vorgang prüfen |
Fehlerfall: Informelle Mitarbeit als wirksame Beiratsbestellung dokumentieren.
Beschluss und Eigentümerstellung sichern
Vorsitz und Stellvertretung bestimmen
Gesetzliche Aufgabe und besondere Vertretung trennen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Beirat als Gremium dokumentieren
Bestimmungsstand festhalten
Zuständigkeit zum jeweiligen Vorgang prüfen
Ein Gremienblatt mit Bestellung, Vorsitzwahl und konkreter Prüfaufgabe.
Ja. Bei mehreren Mitgliedern sind nach § 29 WEG Vorsitz und Stellvertretung zu bestimmen.
Aus § 29 folgt keine allgemeine Vergabebefugnis.
Insbesondere Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor dem Beschluss geprüft werden.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.