Neuer Vorschlag
Einladung und Gegenstand vergleichen. Abweichung markieren.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Ein neuer kostenrelevanter Beschluss wird erst in der Versammlung unter Sonstiges vorgeschlagen.
§ 23 Absatz 2 WEG verlangt, dass der Gegenstand eines Beschlusses bei der Einberufung bezeichnet ist. Deshalb werden der angekündigte Gegenstand und die jetzt vorgesehene Entscheidung verglichen. Eine allgemeine Rubrik „Sonstiges“ ersetzt diese Prüfung nicht. Aus einem festgestellten Problem folgt aber auch keine pauschale Nichtigkeit: § 23 Absatz 4 unterscheidet Nichtigkeit und gerichtliche Ungültigerklärung. Die konkrete Wirkung braucht gegebenenfalls rechtliche Prüfung.
Fiktiver Fall: Die Einladung nennt den Jahresbericht. Erst während der Versammlung wird eine konkrete zusätzliche Baumaßnahme zur Abstimmung gestellt. Die Leitung hält Einladung, Vorschlag und erforderliche Entscheidung auseinander. Ob beraten werden kann und welcher rechtliche Weg für einen Beschluss offensteht, wird geprüft, bevor aus der Abstimmung ein Auftrag entsteht.
Gesetzliche Grundlagen: § 23 Absätze 2 und 4 WEG. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Neuer Vorschlag | Einladung und Gegenstand vergleichen | Abweichung markieren |
| Dringlichkeit behauptet | Dringlichkeit und Beschlussweg trennen | Konkrete Rechtsfrage klären |
| Beschluss bereits gefasst | Wortlaut und Verlauf sichern | Wirkung gesondert prüfen |
Fehlerfall: Eine Mehrheit oder das Wort Sonstiges als pauschale Heilung der fehlenden Gegenstandsbezeichnung behandeln.
Einladung und Gegenstand vergleichen. Abweichung markieren.
Dringlichkeit und Beschlussweg trennen. Konkrete Rechtsfrage klären.
Wortlaut und Verlauf sichern. Wirkung gesondert prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Einladung und Gegenstand vergleichen. Abweichung markieren.
Dringlichkeit und Beschlussweg trennen. Konkrete Rechtsfrage klären.
Wortlaut und Verlauf sichern. Wirkung gesondert prüfen.
Ein Gegenstandsvergleich verbindet Einladung und Beschlussvorschlag mit der offenen formalen Prüffrage.
Eine Mehrheit ersetzt die Prüfung der Gegenstandsbezeichnung nach § 23 Absatz 2 WEG nicht.
Beratung und Beschlussfassung sind zu trennen. Der konkrete formale Umgang muss zur Situation geprüft werden.
Nein. § 23 Absatz 4 unterscheidet Nichtigkeit und gerichtliche Ungültigerklärung; die konkrete Wirkung ist gesondert zu prüfen.
Einladung, angekündigte Tagesordnung, konkreten Beschlussvorschlag und dokumentierten Versammlungsverlauf.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.