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Untervermietung: Welche Angaben braucht die Anfrage?

Wer einen Teil seiner Wohnung einer weiteren Person überlassen möchte, sollte die Erlaubnis vorab mit konkreten Angaben beantragen. § 553 BGB regelt einen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen, keine pauschale Freigabe jeder Überlassung.

Einordnung

Teilüberlassung und Grund zuerst trennen

§ 553 Absatz 1 BGB betrifft ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums. Ein wichtiger Grund in der Person des Dritten, übermäßige Belegung oder andere Unzumutbarkeit können entgegenstehen. Absatz 2 lässt unter bestimmten Umständen eine angemessene Mieterhöhung als Bedingung zu. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich anhand des konkreten Mietvertrags, der Wohnung und der Anfrage; die Verwaltung gibt keine automatische Erlaubnis.

Fiktiver Fall: Eine Mieterin möchte während eines längeren Auslandsaufenthalts ein Zimmer an eine namentlich benannte Person überlassen und selbst einen Teil der Wohnung weiter nutzen. Ihre Anfrage nennt Zeitraum, genutzte Räume, Person und das nach Vertragsschluss entstandene Interesse. Der Vermieter kann diese Angaben prüfen und bei offenen Punkten gezielt nachfragen. Die vollständige Überlassung der Wohnung wird nicht ohne Weiteres als Fall des § 553 behandelt.

Gesetzliche Grundlagen: § 553 BGB. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematische Folge von Anfrage, Umfang, Prüfung und Entscheidung.
Eine Anfrage führt erst nach Prüfung zu einer Entscheidung.

Welche Anfrage liegt vor?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
Teilüberlassung mit AngabenInteresse, Person, Räume und Zeitraum prüfenErlaubnisentscheidung vorbereiten
Umfang unklarSelbstnutzung und überlassene Räume klärenkeine automatische Zuordnung zu § 553
Gegenpunkt behauptetGrund, Belegung und Zumutbarkeit belegenEinzelfallentscheidung durch Vermieter

Fehlerfall: Eine vage Nachricht als bereits erteilte Erlaubnis oder eine vollständige Wohnungsüberlassung ungeprüft als Teilüberlassung behandeln.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Nur ein Teil?

Überlassene und weiter selbst genutzte Räume benennen.

02

Interesse entstanden?

Zeitpunkt und Grund nach Vertragsschluss konkret mitteilen.

03

Gegenpunkte?

Person, Belegung und Zumutbarkeit anhand belegbarer Angaben prüfen.

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Anfrage aufnehmen

    Person, Zeitraum, Räume und Interesse schriftlich erfassen.

  2. 02

    Vertrag und Wohnung prüfen

    Umfang der Überlassung und tatsächliche Belegung abgleichen.

  3. 03

    Offene Angaben klären

    Gezielt nachfragen, ohne eine Entscheidung zu unterstellen.

  4. 04

    Entscheidung dokumentieren

    Zuständiger Vermieter prüft Erlaubnis und mögliche Bedingungen.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Datierte Anfrage mit Person, Zeitraum, Räumen und Interesse
  • Prüfvermerk zu Vertrag, Belegung und gegebenenfalls Gegenpunkten
  • Nachlesbare Entscheidung des zuständigen Vermieters
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Darf ein Mieter ohne Anfrage untervermieten?

Die Seite beschreibt den Erlaubnisweg nach § 553 BGB. Ob eine konkrete Überlassung erlaubt ist, sollte vorab am Vertrag und Sachverhalt geprüft werden.

Gilt § 553 auch für die ganze Wohnung?

Die Norm spricht ausdrücklich von einem Teil des Wohnraums. Eine vollständige Überlassung darf nicht stillschweigend gleichgesetzt werden.

Ist jede Ablehnung ausgeschlossen?

Nein. § 553 Absatz 1 nennt wichtige Gründe in der Person des Dritten, übermäßige Belegung und sonstige Unzumutbarkeit.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.