Nur ein Teil?
Überlassene und weiter selbst genutzte Räume benennen.
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Wer einen Teil seiner Wohnung einer weiteren Person überlassen möchte, sollte die Erlaubnis vorab mit konkreten Angaben beantragen. § 553 BGB regelt einen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen, keine pauschale Freigabe jeder Überlassung.
§ 553 Absatz 1 BGB betrifft ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums. Ein wichtiger Grund in der Person des Dritten, übermäßige Belegung oder andere Unzumutbarkeit können entgegenstehen. Absatz 2 lässt unter bestimmten Umständen eine angemessene Mieterhöhung als Bedingung zu. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich anhand des konkreten Mietvertrags, der Wohnung und der Anfrage; die Verwaltung gibt keine automatische Erlaubnis.
Fiktiver Fall: Eine Mieterin möchte während eines längeren Auslandsaufenthalts ein Zimmer an eine namentlich benannte Person überlassen und selbst einen Teil der Wohnung weiter nutzen. Ihre Anfrage nennt Zeitraum, genutzte Räume, Person und das nach Vertragsschluss entstandene Interesse. Der Vermieter kann diese Angaben prüfen und bei offenen Punkten gezielt nachfragen. Die vollständige Überlassung der Wohnung wird nicht ohne Weiteres als Fall des § 553 behandelt.
Gesetzliche Grundlagen: § 553 BGB. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Teilüberlassung mit Angaben | Interesse, Person, Räume und Zeitraum prüfen | Erlaubnisentscheidung vorbereiten |
| Umfang unklar | Selbstnutzung und überlassene Räume klären | keine automatische Zuordnung zu § 553 |
| Gegenpunkt behauptet | Grund, Belegung und Zumutbarkeit belegen | Einzelfallentscheidung durch Vermieter |
Fehlerfall: Eine vage Nachricht als bereits erteilte Erlaubnis oder eine vollständige Wohnungsüberlassung ungeprüft als Teilüberlassung behandeln.
Überlassene und weiter selbst genutzte Räume benennen.
Zeitpunkt und Grund nach Vertragsschluss konkret mitteilen.
Person, Belegung und Zumutbarkeit anhand belegbarer Angaben prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Person, Zeitraum, Räume und Interesse schriftlich erfassen.
Umfang der Überlassung und tatsächliche Belegung abgleichen.
Gezielt nachfragen, ohne eine Entscheidung zu unterstellen.
Zuständiger Vermieter prüft Erlaubnis und mögliche Bedingungen.
Die Seite beschreibt den Erlaubnisweg nach § 553 BGB. Ob eine konkrete Überlassung erlaubt ist, sollte vorab am Vertrag und Sachverhalt geprüft werden.
Die Norm spricht ausdrücklich von einem Teil des Wohnraums. Eine vollständige Überlassung darf nicht stillschweigend gleichgesetzt werden.
Nein. § 553 Absatz 1 nennt wichtige Gründe in der Person des Dritten, übermäßige Belegung und sonstige Unzumutbarkeit.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.