Gemeinsamer Haushalt
Personen und Verhältnis klären.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
§ 563 BGB regelt den möglichen Eintritt bestimmter Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Die Reihenfolge und Erklärungen dürfen nicht aus bloßer Verwandtschaft abgeleitet werden.
Erfassen Sie, wer tatsächlich im Haushalt lebte, welche Vertragsparteien vorhanden sind und welche Erklärungen eingehen. Erst daraus lässt sich der nächste Vertragsschritt bestimmen.
Fiktiver Fall: Nach dem Tod eines Mieters meldet sich eine Tochter. Sie wohnte seit Jahren anderswo; eine Partnerin lebte in der Wohnung. Die Verwaltung prüft den Haushalt statt allein den Familiennamen.
Gesetzliche Grundlagen: § 563 BGB. Stand: 2026-07-10. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Haushalt | Personen und Verhältnis klären | Eintrittsfolge prüfen |
| Nur entfernte Verwandtschaft | Wohnsituation belegen | Keine automatische Vertragsänderung |
| Erklärungen offen | Fristen und Zugang prüfen | Zuständige Person einschalten |
Fehlerfall: Jede verwandte Person automatisch als neue Mietpartei eintragen oder den Vertrag sofort kündigen.
Personen und Verhältnis klären.
Wohnsituation belegen.
Fristen und Zugang prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Personen und Verhältnis klären.
Wohnsituation belegen.
Fristen und Zugang prüfen.
Offene Belege, zuständige Person und nächsten Termin festhalten.
Erfassen Sie, wer tatsächlich im Haushalt lebte, welche Vertragsparteien vorhanden sind und welche Erklärungen eingehen. Erst daraus lässt sich der nächste Vertragsschritt bestimmen.
Jede verwandte Person automatisch als neue Mietpartei eintragen oder den Vertrag sofort kündigen.
Unterlagen und tatsächlichen Zugang nachfordern. Eine Erklärung, Zahlung oder Zustimmung wird nicht automatisch ausgelöst.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.