Vorauszahlung vereinbart?
Pauschale und Vorauszahlung nicht verwechseln.
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Eine hohe Nachzahlung ändert die laufende Vorauszahlung nicht automatisch. Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann nach § 560 Absatz 4 BGB jede Vertragspartei nach einer Abrechnung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe durch Erklärung in Textform vornehmen.
Der neue Betrag wird nicht einfach aus der letzten Nachzahlung übernommen. Die Abrechnung, bisherige Vorauszahlung, erkennbare Kostenänderungen und der Mietvertrag bilden die Entscheidungsgrundlage. Pauschalen folgen anderen Regeln; sie dürfen nicht als Vorauszahlungen behandelt werden.
Fiktiver Fall: Nach einer Jahresabrechnung entsteht eine Nachzahlung, weil mehrere Monate keine passenden Vorauszahlungen geleistet wurden. Der Vermieter prüft den erwartbaren laufenden Aufwand statt die Nachzahlung durch zwölf zu teilen. Die Erklärung erfolgt in Textform und wird für die Akte datiert.
Gesetzliche Grundlagen: § 560 Absatz 4 BGB. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Abrechnung und Vorauszahlung | Angemessenen laufenden Betrag herleiten | Erklärung in Textform prüfen |
| Nur Pauschale | Andere Vertrags- und Gesetzesregeln prüfen | nicht Absatz 4 anwenden |
| Kostenbild unklar | Abweichungen und Prognose klären | Betrag nicht schematisch erhöhen |
Fehlerfall: Eine Nachzahlung ohne Prüfung als monatlichen Zuschlag festsetzen oder eine Betriebskostenpauschale wie eine Vorauszahlung behandeln.
Pauschale und Vorauszahlung nicht verwechseln.
Anpassung an eine konkrete Abrechnung binden.
Laufende Kosten und erkennbare Änderungen prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Mietvertrag und letzte Abrechnung lesen.
Angemessene künftige Vorauszahlung nachvollziehbar berechnen.
Textform und richtigen Absender prüfen.
Neuen Zahlbetrag und Beginn eindeutig festhalten.
Nein. § 560 Absatz 4 BGB setzt eine Erklärung in Textform nach Abrechnung voraus.
Ja, die Vorschrift nennt beide Vertragsparteien.
Nein. Die Regel in Absatz 4 betrifft Vorauszahlungen; Pauschalen sind getrennt zu prüfen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.