Welche Abrechnung?
Jahr, Wohnung und strittige Position genau zuordnen.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Nach Zugang der Betriebskostenabrechnung kann der Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege nehmen, auf denen die Abrechnung beruht. Der Vorgang braucht eine konkrete Abrechnung, auffindbare Belege und einen gesicherten Einsichtsweg.
§ 556 Absatz 4 BGB nennt das Einsichtsrecht; der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen. Für eine sachliche Prüfung werden Kostenposition, Rechnungs- und Zahlungsbeleg sowie Verteilungsschlüssel der betreffenden Abrechnung verbunden. Datenschutz und Daten anderer Mieter sind beim Zugang zu berücksichtigen.
Fiktiver Fall: Ein Mieter fragt nach den Rechnungen für Hausreinigung und nach dem Verteilungsschlüssel. Die Verwaltung ordnet die Anfrage der konkreten Jahresabrechnung zu, sammelt die zugehörigen Belege und klärt mit dem Vermieter einen geeigneten Einsichtsweg. Eine bloße neue Gesamtsumme beantwortet die Frage nicht.
Gesetzliche Grundlagen: § 556 Absatz 4 BGB. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Konkrete Position benannt | Zugehörige Belege und Schlüssel finden | gezielte Einsicht anbieten |
| Abrechnung unklar | Jahr und Wohnung klären | keine unzugeordnete Dokumentensammlung senden |
| Drittangaben enthalten | Datenschutz und Zugang prüfen | geeignete Bereitstellung abstimmen |
Fehlerfall: Eine Zahlenzusammenfassung als vollständige Belegeinsicht ausgeben oder ungeschützt Belege mit Daten anderer Mieter versenden.
Jahr, Wohnung und strittige Position genau zuordnen.
Rechnung, Zahlung und Verteilungsschlüssel verknüpfen.
Einsichtsweg und Datenschutz für Drittangaben klären.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Abrechnungsjahr und gewünschte Positionen aufnehmen.
Kosten und Verteilung mit den zugrunde liegenden Dokumenten verbinden.
Geeignete Einsicht oder elektronische Bereitstellung abstimmen.
Offene Differenzen getrennt von der Einsicht dokumentieren.
Die Norm gewährt auf Verlangen Belegeinsicht. Eine bloße Zusammenfassung ersetzt den belegten Zugang nicht ohne Weiteres.
§ 556 Absatz 4 BGB erlaubt dem Vermieter ausdrücklich eine elektronische Bereitstellung.
Der Zugang ist datenschutzgerecht zu organisieren; konkrete Schwärzungen und Rechte sind im Einzelfall zu prüfen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.