Nur ein Zimmer
Umfang und Interesse nach § 553 BGB prüfen.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
§ 540 BGB betrifft die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Zuerst ist zu klären, ob die ganze Wohnung oder nur ein Teil überlassen werden soll; für einen Teil kann § 553 BGB eine andere Prüfung eröffnen.
Der Mietvertrag, die betroffene Fläche, die dritte Person und die geplante Dauer gehören zusammen. Ohne diese Angaben lässt sich die passende Erlaubnisfrage nicht beantworten.
Fiktiver Fall: Ein Mieter zieht für ein Jahr fort und möchte die gesamte Wohnung einem Bekannten überlassen. Die Verwaltung trennt diesen Fall von einer bloßen Zimmeruntervermietung und legt dem Vermieter die konkrete Anfrage vor.
Gesetzliche Grundlagen: § 540 BGB. Stand: 2026-07-10. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Nur ein Zimmer | Umfang und Interesse nach § 553 BGB prüfen | Zur vorhandenen Teiluntervermietungsfrage gehen |
| Ganze Wohnung | Erlaubnis zur vollständigen Überlassung klären | Konkrete Anfrage an Vermieter richten |
| Vertrag oder Dauer unklar | Unterlagen nachfordern | Keine Zustimmung unterstellen |
Fehlerfall: Eine Erlaubnis zur Teilüberlassung als Freigabe der ganzen Wohnung werten.
Umfang und Interesse nach § 553 BGB prüfen.
Erlaubnis zur vollständigen Überlassung klären.
Unterlagen nachfordern.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Umfang und Interesse nach § 553 BGB prüfen.
Erlaubnis zur vollständigen Überlassung klären.
Unterlagen nachfordern.
Offene Belege, zuständige Person und nächsten Termin festhalten.
Der Mietvertrag, die betroffene Fläche, die dritte Person und die geplante Dauer gehören zusammen. Ohne diese Angaben lässt sich die passende Erlaubnisfrage nicht beantworten.
Eine Erlaubnis zur Teilüberlassung als Freigabe der ganzen Wohnung werten.
Unterlagen und tatsächlichen Zugang nachfordern. Eine Erklärung, Zahlung oder Zustimmung wird nicht automatisch ausgelöst.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.