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Zertifizierter Verwalter: Welcher Nachweis ist relevant?

Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter hat gesetzliche Ausnahmen. Ein Titel auf einer Website ist noch kein Nachweis für die konkrete Bestellung.

Einordnung

Die entscheidende Trennung

§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG nennt als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Bei Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten kann eine Ausnahme gelten, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. § 48 Absatz 4 enthält die zeitliche Übergangsregel: Die Vorschrift des § 19 Absatz 2 Nummer 6 gilt seit 1. Dezember 2023. Wer am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter dieser Gemeinschaft war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert; diese Übergangsfrist ist abgelaufen. § 26a beschreibt die Zertifizierung und Gleichstellungen. Ob ein konkreter Nachweis genügt, ist anhand der Person und der aktuellen Bestellung zu prüfen. Diese Seite behauptet keine Zertifizierung von Appiarius.

Fiktiver Fall: Eine kleine WEG mit acht Rechten bestellt eine Eigentümerin. Zwei Mitglieder fragen nach Zertifizierung. Entscheidend sind die Zahl der Rechte, die Eigentümerstellung der bestellten Person und die Anzahl der verlangenden Eigentümer. Bei einem externen Bewerber wird dessen Nachweis gesondert angefragt; ein Firmenname ersetzt ihn nicht.

Gesetzliche Grundlagen: § 19 WEG; § 26a WEG; § 48 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematische vier Schritte von Eingang über Prüfung und Freigabe bis Abschluss.
Die Skizze zeigt einen Prüfablauf, keine automatische Beschluss- oder Rechtsfolge.

Welche Lage liegt vor?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
Externer BewerberPerson und Zertifizierungs- oder Gleichstellungsnachweis zuordnenNachweis vor Auswahl prüfen
Kleine EigentümerverwaltungRechte, Eigentümerstellung und Verlangen zählenAusnahme nach § 19 konkret prüfen
Alte BestellungBestellungszeitraum und Übergangsstand feststellenAktuelle Anforderungen nicht pauschal rückprojizieren

Fehlerfall: Aus einer Website-Bezeichnung die Zertifizierung von Appiarius oder eines Bewerbers ableiten.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Externer Bewerber

Person und Zertifizierungs- oder Gleichstellungsnachweis zuordnen

02

Kleine Eigentümerverwaltung

Rechte, Eigentümerstellung und Verlangen zählen

03

Alte Bestellung

Bestellungszeitraum und Übergangsstand feststellen

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Externer Bewerber

    Nachweis vor Auswahl prüfen

  2. 02

    Kleine Eigentümerverwaltung

    Ausnahme nach § 19 konkret prüfen

  3. 03

    Alte Bestellung

    Aktuelle Anforderungen nicht pauschal rückprojizieren

  4. 04

    Ergebnis festhalten

    Eine Nachweisliste zu bestellter Person, Gemeinschaftsgröße und etwaiger Ausnahme.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Nachweis vor Auswahl prüfen
  • Ausnahme nach § 19 konkret prüfen
  • Aktuelle Anforderungen nicht pauschal rückprojizieren
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Ist jede WEG ausgenommen, wenn sie klein ist?

Nein. Die Ausnahme hat weitere Voraussetzungen in § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG.

Ist eine Firma automatisch zertifiziert?

Die Frage betrifft den nach § 26a relevanten Nachweis; aus dem Firmennamen folgt er nicht.

Seit wann gilt der Anspruch?

§ 48 Absatz 4 WEG nennt den 1. Dezember 2023 als Anwendungsbeginn.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.