Externer Bewerber
Person und Zertifizierungs- oder Gleichstellungsnachweis zuordnen
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter hat gesetzliche Ausnahmen. Ein Titel auf einer Website ist noch kein Nachweis für die konkrete Bestellung.
§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG nennt als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Bei Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten kann eine Ausnahme gelten, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. § 48 Absatz 4 enthält die zeitliche Übergangsregel: Die Vorschrift des § 19 Absatz 2 Nummer 6 gilt seit 1. Dezember 2023. Wer am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter dieser Gemeinschaft war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert; diese Übergangsfrist ist abgelaufen. § 26a beschreibt die Zertifizierung und Gleichstellungen. Ob ein konkreter Nachweis genügt, ist anhand der Person und der aktuellen Bestellung zu prüfen. Diese Seite behauptet keine Zertifizierung von Appiarius.
Fiktiver Fall: Eine kleine WEG mit acht Rechten bestellt eine Eigentümerin. Zwei Mitglieder fragen nach Zertifizierung. Entscheidend sind die Zahl der Rechte, die Eigentümerstellung der bestellten Person und die Anzahl der verlangenden Eigentümer. Bei einem externen Bewerber wird dessen Nachweis gesondert angefragt; ein Firmenname ersetzt ihn nicht.
Gesetzliche Grundlagen: § 19 WEG; § 26a WEG; § 48 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Externer Bewerber | Person und Zertifizierungs- oder Gleichstellungsnachweis zuordnen | Nachweis vor Auswahl prüfen |
| Kleine Eigentümerverwaltung | Rechte, Eigentümerstellung und Verlangen zählen | Ausnahme nach § 19 konkret prüfen |
| Alte Bestellung | Bestellungszeitraum und Übergangsstand feststellen | Aktuelle Anforderungen nicht pauschal rückprojizieren |
Fehlerfall: Aus einer Website-Bezeichnung die Zertifizierung von Appiarius oder eines Bewerbers ableiten.
Person und Zertifizierungs- oder Gleichstellungsnachweis zuordnen
Rechte, Eigentümerstellung und Verlangen zählen
Bestellungszeitraum und Übergangsstand feststellen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Nachweis vor Auswahl prüfen
Ausnahme nach § 19 konkret prüfen
Aktuelle Anforderungen nicht pauschal rückprojizieren
Eine Nachweisliste zu bestellter Person, Gemeinschaftsgröße und etwaiger Ausnahme.
Nein. Die Ausnahme hat weitere Voraussetzungen in § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG.
Die Frage betrifft den nach § 26a relevanten Nachweis; aus dem Firmennamen folgt er nicht.
§ 48 Absatz 4 WEG nennt den 1. Dezember 2023 als Anwendungsbeginn.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.