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WEG-Jahresabrechnung: Worüber wird tatsächlich beschlossen?

Die Jahresabrechnung zeigt den Rechenweg. Die Eigentümer beschließen nach § 28 Absatz 2 WEG über Nachschüsse oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse.

Einordnung

Rechenwerk und Beschlussgegenstand auseinanderhalten

Nach § 28 Absatz 2 WEG stellt der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf. Die Eigentümer beschließen über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse. § 28 Absatz 4 verlangt außerdem einen Vermögensbericht, der den Eigentümern zur Verfügung zu stellen ist. Er ist eine eigene Unterlage. Wer eine Beschlussvorlage prüft, braucht deshalb sowohl den Rechenweg als auch den konkreten Beschlusswortlaut; eine Überschrift „Jahresabrechnung genehmigen“ allein klärt die beabsichtigte Zahlung nicht.

Fiktiver Fall: Eine Gemeinschaft erhält eine Gesamtabrechnung, Einzelwerte und einen Vermögensbericht. Im Entwurf steht nur, „die Jahresabrechnung wird genehmigt“. Ein Eigentümer fragt nach dem genauen Betrag des Nachschusses, dem betroffenen Zeitraum und dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Verwaltung stellt Entwurf, Einzelabrechnung und Belege nebeneinander. Ob der Entwurf im konkreten Fall rechtlich genügt, wird nicht aus der Beispieltabelle entschieden.

Gesetzliche Grundlagen: § 28 WEG. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schematischer Prüfweg von Abrechnungsunterlage über Einzelwert und Beschlussentwurf zur offenen Frage.
Die Skizze ordnet Unterlagen; sie trifft keine Rechtsentscheidung.

Welche Unterlage beantwortet welche Frage?

AusgangslagePrüfpunktNächster Schritt
Zahlungsbetrag unklarEinzelabrechnung und geleistete Vorschüsse prüfenNachschuss oder Anpassung konkretisieren
Beschlusswortlaut unklar§ 28 Absatz 2 und Entwurf nebeneinanderlegenvor der Abstimmung rechtlich klären
Rücklagenstand unklarVermögensbericht gesondert lesenfehlende Aufstellung anfordern

Fehlerfall: Gesamtabrechnung und Vermögensbericht als denselben Beschlussgegenstand behandeln.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die die Entscheidung tragen.

01

Abrechnung liegt vor

Zeitraum, Einnahmen, Ausgaben und Einzelwerte dem Wirtschaftsplan zuordnen.

02

Beschlussentwurf liegt vor

Nachschuss oder Vorschussanpassung und betroffene Beträge ausdrücklich lesen.

03

Vermögensbericht liegt vor

Rücklagenstand und wesentliches Gemeinschaftsvermögen als eigene Unterlage prüfen.

Arbeitsweg

Vom offenen Punkt zum nachvollziehbaren Ergebnis.

Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.

  1. 01

    Unterlagen sammeln

    Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Einzelabrechnung, Vermögensbericht und Beschlussentwurf zusammenführen.

  2. 02

    Zahlen abgleichen

    Einzelwert, Abrechnungszeitraum und bereits geleistete Vorschüsse mit dem Entwurf vergleichen.

  3. 03

    Wortlaut prüfen

    Offene Beträge, Anpassung und Fälligkeit im Beschlussentwurf gesondert klären.

  4. 04

    Rechtsfrage markieren

    Bei unklarem Wortlaut oder Abweichung vor der Abstimmung fachlich und rechtlich prüfen lassen.

Nachweis statt Versprechen

Was am Ende rücklesbar sein sollte.

  • Benannte Fassung der Jahresabrechnung samt Einzelwerten
  • Konkreter Beschlussentwurf mit Betrag und Zuständigkeit
  • Gesonderter Vermögensbericht und dokumentierte Rückfragen
Fragen

Kurz und belastbar eingeordnet.

Wird über jede Buchung einzeln beschlossen?

§ 28 Absatz 2 WEG nennt Nachschüsse oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse als Gegenstand. Buchungen und Belege sind wichtige Prüfbasis; die konkrete Beschlusslage ist gesondert zu prüfen.

Ersetzt der Vermögensbericht die Jahresabrechnung?

Nein. § 28 Absatz 4 WEG sieht einen eigenen Bericht über Rücklagen und wesentliches Gemeinschaftsvermögen vor.

Ist ein unklarer Entwurf automatisch unwirksam?

Das lässt sich aus einem Musterfall nicht ableiten. Wortlaut und Unterlagen sollten vor der Beschlussfassung geklärt und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.

Objektbezug

Nicht jede allgemeine Antwort passt zu jedem Gebäude.

Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.