Abrechnung liegt vor
Zeitraum, Einnahmen, Ausgaben und Einzelwerte dem Wirtschaftsplan zuordnen.
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Die Jahresabrechnung zeigt den Rechenweg. Die Eigentümer beschließen nach § 28 Absatz 2 WEG über Nachschüsse oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse.
Nach § 28 Absatz 2 WEG stellt der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf. Die Eigentümer beschließen über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse. § 28 Absatz 4 verlangt außerdem einen Vermögensbericht, der den Eigentümern zur Verfügung zu stellen ist. Er ist eine eigene Unterlage. Wer eine Beschlussvorlage prüft, braucht deshalb sowohl den Rechenweg als auch den konkreten Beschlusswortlaut; eine Überschrift „Jahresabrechnung genehmigen“ allein klärt die beabsichtigte Zahlung nicht.
Fiktiver Fall: Eine Gemeinschaft erhält eine Gesamtabrechnung, Einzelwerte und einen Vermögensbericht. Im Entwurf steht nur, „die Jahresabrechnung wird genehmigt“. Ein Eigentümer fragt nach dem genauen Betrag des Nachschusses, dem betroffenen Zeitraum und dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Verwaltung stellt Entwurf, Einzelabrechnung und Belege nebeneinander. Ob der Entwurf im konkreten Fall rechtlich genügt, wird nicht aus der Beispieltabelle entschieden.
Gesetzliche Grundlagen: § 28 WEG. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Zahlungsbetrag unklar | Einzelabrechnung und geleistete Vorschüsse prüfen | Nachschuss oder Anpassung konkretisieren |
| Beschlusswortlaut unklar | § 28 Absatz 2 und Entwurf nebeneinanderlegen | vor der Abstimmung rechtlich klären |
| Rücklagenstand unklar | Vermögensbericht gesondert lesen | fehlende Aufstellung anfordern |
Fehlerfall: Gesamtabrechnung und Vermögensbericht als denselben Beschlussgegenstand behandeln.
Zeitraum, Einnahmen, Ausgaben und Einzelwerte dem Wirtschaftsplan zuordnen.
Nachschuss oder Vorschussanpassung und betroffene Beträge ausdrücklich lesen.
Rücklagenstand und wesentliches Gemeinschaftsvermögen als eigene Unterlage prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Einzelabrechnung, Vermögensbericht und Beschlussentwurf zusammenführen.
Einzelwert, Abrechnungszeitraum und bereits geleistete Vorschüsse mit dem Entwurf vergleichen.
Offene Beträge, Anpassung und Fälligkeit im Beschlussentwurf gesondert klären.
Bei unklarem Wortlaut oder Abweichung vor der Abstimmung fachlich und rechtlich prüfen lassen.
§ 28 Absatz 2 WEG nennt Nachschüsse oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse als Gegenstand. Buchungen und Belege sind wichtige Prüfbasis; die konkrete Beschlusslage ist gesondert zu prüfen.
Nein. § 28 Absatz 4 WEG sieht einen eigenen Bericht über Rücklagen und wesentliches Gemeinschaftsvermögen vor.
Das lässt sich aus einem Musterfall nicht ableiten. Wortlaut und Unterlagen sollten vor der Beschlussfassung geklärt und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.