Laufende Vorschüsse
Wirtschaftsplan und § 28-Beschluss zuordnen
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Ein Jahresbetrag auf Papier ist nicht automatisch schon fällig. Beschluss, Einzelbetrag und Fälligkeit gehören zusammen.
§ 28 Absatz 1 WEG sieht Beschlüsse über Vorschüsse zur Kostentragung und Rücklagen nach einem Wirtschaftsplan vor. Nach Absatz 2 beschließen die Eigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Nach Absatz 3 können sie bestimmen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Deshalb werden Wirtschaftsplanentwurf, wirksamer Beschluss, Einzelzuordnung und Fälligkeitsregel getrennt gelesen; die bloße Übersendung einer Abrechnung ersetzt diesen Abgleich nicht.
Fiktiver Fall: Eine Eigentümerin erhält im Juni eine Zahlungsaufforderung für einen Nachschuss. Im beigefügten Abrechnungsblatt steht ein Betrag, aber keine Zahlungsfrist. Sie prüft den Beschluss über Nachschüsse samt etwaiger Fälligkeitsregel und die Einzelabrechnung. Eine unklare Frist wird geklärt, bevor aus dem Rechnungsdatum ein Verzug behauptet wird.
Gesetzliche Grundlagen: § 28 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Laufende Vorschüsse | Wirtschaftsplan und § 28-Beschluss zuordnen | Einzelbetrag und Fälligkeit abgleichen |
| Nachschuss | Beschluss nach Jahresende und Einzelzuordnung lesen | Forderung mit Frist nachvollziehen |
| Betrag widersprüchlich | Rechenblatt, Buchungsstand und Beschluss vergleichen | Unterschied vor Mahnung klären |
Fehlerfall: Den Versand einer Tabelle automatisch als Fälligkeit oder Mahnfreigabe behandeln.
Wirtschaftsplan und § 28-Beschluss zuordnen
Beschluss nach Jahresende und Einzelzuordnung lesen
Rechenblatt, Buchungsstand und Beschluss vergleichen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Einzelbetrag und Fälligkeit abgleichen
Forderung mit Frist nachvollziehen
Unterschied vor Mahnung klären
Eine Forderungszeile mit Beschluss, Einheit, Betrag und Fälligkeitsgrund.
§ 28 Absatz 2 WEG stellt den Beschluss über Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse in den Mittelpunkt.
Nein. Absatz 3 ermöglicht eine Fälligkeitsbestimmung durch Beschluss.
Forderung und Fälligkeit müssen im konkreten Fall geprüft werden.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.