Einzelne Eigentümer verlangen die Maßnahme
Antragsgrund und beantragte Nutzung festhalten
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Die Zustimmung zur baulichen Veränderung klärt noch nicht jede Kosten- und Nutzungsfrage. § 21 WEG unterscheidet mehrere Fallgruppen.
§ 20 WEG betrifft die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen und bestimmte privilegierte Verlangen. § 21 WEG ordnet Kosten und Nutzungen abhängig davon zu, auf welcher Grundlage die Maßnahme beschlossen oder gestattet wurde, welche Mehrheit erreicht wurde und ob sich Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Eine feste Kostenquote aus dem bloßen Etikett „bauliche Veränderung“ wäre falsch. Auch spätere Mitnutzung kann die Zuordnung verändern.
Fiktiver Fall: Zwei Eigentümer möchten einen zusätzlichen Zugang. Die WEG hat noch keinen belastbaren Kostenrahmen und diskutiert bereits eine Umlage auf alle. Zuerst werden Antrag, betroffene Bauteile, Kostenschätzung, spätere Betriebs- und Unterhaltungskosten und die gewünschte Nutzung getrennt. Erst dann lässt sich der konkrete Beschlussvorschlag mit § 20 und § 21 prüfen.
Gesetzliche Grundlagen: § 20 WEG; § 21 WEG. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Einzelne Eigentümer verlangen die Maßnahme | Antragsgrund und beantragte Nutzung festhalten | Kostenregel des konkreten Falles prüfen |
| Mehrheit will die Maßnahme | Abstimmung und Kostenvorteile erfassen | § 21-Fallgruppe vor Umlage bestimmen |
| Mitnutzung wird später gefragt | Bisherige Kosten und rechtlichen Zugang prüfen | Ausgleich und Nutzung gesondert klären |
Fehlerfall: Den allgemeinen Hausgeldschlüssel ungeprüft auf jede bauliche Veränderung übertragen.
Antragsgrund und beantragte Nutzung festhalten
Abstimmung und Kostenvorteile erfassen
Bisherige Kosten und rechtlichen Zugang prüfen
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Kostenregel des konkreten Falles prüfen
§ 21-Fallgruppe vor Umlage bestimmen
Ausgleich und Nutzung gesondert klären
Ein Beschlussentwurf, der Maßnahme, Kostenart und Nutzungsberechtigung getrennt ausweist.
Nein. § 21 WEG kennt unterschiedliche Kosten- und Nutzungsfolgen.
Der Beschlusswortlaut und die gesetzliche Fallgruppe müssen auch Kosten und Nutzung tragen.
Die konkrete Zuordnung braucht rechtliche Prüfung anhand Beschluss, Mehrheit und Kosten.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.