Rücklagenstand
Stand aus Vermögensbericht und Konten wird mit Datum belegt. Bereits beschlossene oder absehbare Verwendungen werden separat aufgeführt.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Ein Kontostand beantwortet noch nicht, ob eine geplante Maßnahme finanziert ist. Erst Rücklagenstand, bereits gebundene Mittel, laufende Vorschüsse und ein belastbarer Kostenrahmen ergeben ein Bild.
Nach § 28 WEG beschließen Eigentümer über Vorschüsse und Rücklagen; der jährliche Vermögensbericht weist deren Stand aus. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG nennt die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Das Gesetz liefert keinen pauschalen Eurobetrag für jedes Gebäude.
Hier geht es um den Finanzierungsblick auf eine konkrete Erhaltungsmaßnahme. Der allgemeine Wirtschaftsplan erklärt dagegen das ganze Planjahr. Ein Kostenrahmen, der nur aus einem Angebot besteht, sollte als vorläufig erkennbar bleiben.
Gesetzliche Grundlagen: § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG: Erhaltungsrücklage; § 28 WEG: Wirtschaftsplan und Vermögensbericht. Stand: 2026-09-27. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand aus Vermögensbericht und Konten wird mit Datum belegt. Bereits beschlossene oder absehbare Verwendungen werden separat aufgeführt.
Angebote, Planung, Nebenleistungen und Unsicherheit werden zu einem nachvollziehbaren Kostenrahmen zusammengeführt.
Fälligkeiten, laufende Ausgaben und Vorschüsse werden zeitlich zugeordnet. Eine rechnerische Deckung ist nicht automatisch verfügbare Liquidität.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Vermögensbericht, Kontoauszug und Wirtschaftsplan auf denselben Bezugszeitpunkt bringen.
Beschlossene Maßnahmen und noch offene Zahlungen vom freien Planungsstand unterscheiden.
Angebote und fehlende Kostenpositionen mit Herkunft und Unsicherheit dokumentieren.
Mögliche Varianten mit Liquiditätswirkung zur Entscheidung vorlegen; keine Rücklagenhöhe pauschal versprechen.
§ 19 WEG verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keinen allgemeinen Eurobetrag pro Einheit oder Quadratmeter.
Nein. Bereits gebundene Mittel, Fälligkeiten und laufende Zahlungen können die für eine konkrete Maßnahme verfügbare Liquidität verändern.
Erst wenn Kostenannahmen, vorhandene Mittel, Fälligkeiten und die erforderlichen Beschlüsse für den konkreten Fall zusammenpassen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.