Angabe falsch
Eigenes Datenfeld und richtigen Stand nennen. Berichtigung anfragen.
Wissen / Vorgänge & Fachthemen
Der Eigentümer bleibt gleich, aber die Verwaltungsunterlagen führen eine falsche Kontaktadresse oder fehlerhafte eigene Stammdaten.
Artikel 16 DSGVO gibt einer betroffenen Person das Recht auf unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks kann sie auch die Vervollständigung unvollständiger Daten verlangen. Für eine konkrete Anfrage werden die falsche Angabe, das betroffene Datenfeld und der richtige Stand benannt. Ein Berichtigungswunsch ist keine Mitteilung über einen Eigentümerwechsel und begründet keine zusätzliche Vertretungs- oder Zugriffsbefugnis.
Fiktiver Fall: Eine Eigentümerin bemerkt in den Unterlagen eine alte Anschrift. Sie benennt die betroffene Angabe und den richtigen Stand gegenüber der zuständigen Stelle. Die Berichtigung wird als eigener Vorgang behandelt. Andere Eigentümerdaten und Vollmachten werden dadurch nicht verändert. Ein bestimmtes Portal oder eine Selbstbedienungsfunktion wird dafür nicht vorausgesetzt.
Gesetzliche Grundlagen: Artikel 16 DSGVO: Gesetzestext der BfDI. Stand: 2026-09-28. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Angabe falsch | Eigenes Datenfeld und richtigen Stand nennen | Berichtigung anfragen |
| Angabe unvollständig | Verarbeitungszweck berücksichtigen | Ergänzung konkretisieren |
| Andere Rechte gewünscht | Berichtigung und Berechtigung trennen | Vollmacht oder Zugang separat prüfen |
Fehlerfall: Aus einer bloßen neuen E-Mail-Adresse zugleich Eigentümerwechsel, Vertretung oder zusätzliche Zugriffsbefugnis ableiten.
Eigenes Datenfeld und richtigen Stand nennen. Berichtigung anfragen.
Verarbeitungszweck berücksichtigen. Ergänzung konkretisieren.
Berichtigung und Berechtigung trennen. Vollmacht oder Zugang separat prüfen.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Eigenes Datenfeld und richtigen Stand nennen. Berichtigung anfragen.
Verarbeitungszweck berücksichtigen. Ergänzung konkretisieren.
Berichtigung und Berechtigung trennen. Vollmacht oder Zugang separat prüfen.
Eine konkrete Berichtigungsanfrage benennt das eigene Datenfeld, die falsche Angabe, den richtigen Stand und die zuständige Stelle.
Artikel 16 gibt das Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, die Sie selbst betreffen; unvollständige Daten sind im Hinblick auf den Verarbeitungszweck zu betrachten.
Nein. Dieser Ratgeber setzt kein bestimmtes Portal und keine technisch freigeschaltete Selbstbedienung voraus.
Eine Datenberichtigung ist keine Prüfung der Eigentumsstellung, Vertretung oder Stimmrechtsberechtigung.
Betroffene Angabe, Datenfeld, richtigen Stand und ausreichenden Personen- oder Vorgangsbezug nennen, ohne unnötige fremde Daten beizufügen.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.