Datum prüfen
Einzug nicht ungeprüft mit dem Beginn des Mietvertrags gleichsetzen. Abweichende Daten vor der Ausstellung klären.
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Beim Einzug verlangt § 19 BMG grundsätzlich eine Bestätigung des Wohnungsgebers oder seiner beauftragten Person. Bereiten Sie tatsächliches Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und Pflichtangaben vor. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nach Nummer 19.0 BMGVwV nicht. Fehlt sie zunächst, ist die Anmeldung dennoch entgegenzunehmen und die Bestätigung nachzureichen.
§ 19 Absatz 3 BMG nennt Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei abweichendem Eigentümer auch dessen Namen, das Einzugsdatum, die Wohnungsanschrift und die Namen der meldepflichtigen Personen. § 17 Absatz 1 BMG sieht für die Anmeldung zwei Wochen nach dem Einzug vor; daran knüpft die Bestätigungsfrist in § 19 Absatz 1 an. Bei fehlender oder verweigerter rechtzeitiger Bestätigung muss die meldepflichtige Person die Meldebehörde nach § 19 Absatz 2 unverzüglich informieren. § 19 Absatz 1 und 4 erlaubt neben der schriftlichen Bestätigung eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde. Das dabei erhaltene Zuordnungsmerkmal muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person mitteilen. Welche elektronische Möglichkeit angeboten wird, klärt die zuständige Meldebehörde.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine kurze Liste: Wer stellt die Wohnung zur Verfügung, wer darf die Bestätigung ausstellen und wann wurde sie tatsächlich bezogen? Vertragsbeginn, Schlüsselübergabe und Einzug sollten getrennt erfasst werden, wenn die Daten auseinanderliegen. Prüfen Sie das Formular und den angebotenen Anmeldeweg bei der zuständigen Meldebehörde. Die Objektanfrage bei Appiarius ist kein Meldeverfahren und erfordert keine Ausweiskopie oder vollständige Bewohnerliste. Bei Untermiete ist nach Nummer 19.1 BMGVwV grundsätzlich der Hauptmieter Wohnungsgeber. Zieht der Eigentümer selbst ein, erfolgt die Bestätigung nach Nummer 19.1.1 als Eigenerklärung. Hier geht es um den Meldungsnachweis; Zustand, Schlüssel und Zählerstände werden im gesonderten Beitrag zum Mieterwechsel behandelt.
Gesetzliche Grundlagen: § 19 BMG: Mitwirkung des Wohnungsgebers; § 17 BMG: Anmeldung, Abmeldung; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). Stand: 2026-10-03. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Ausgangslage | Prüfpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Einzug erfolgt | Datum und Pflichtangaben abgleichen | Bestätigung durch zuständige Person vorbereiten |
| Vertrag beginnt früher | Tatsächlichen Bezug gesondert klären | Einzugsdatum nicht automatisch übernehmen |
| Bestätigung fehlt | Kontaktverlauf und fehlenden Nachweis erfassen | Meldebehörde unverzüglich informieren, Anmeldung vornehmen und Bestätigung nachreichen |
Fehlerfall: Den Mietvertrag als Ersatz verwenden, Vertragsbeginn als Einzug ausgeben oder ohne geklärte Beauftragung ausstellen.
Einzug nicht ungeprüft mit dem Beginn des Mietvertrags gleichsetzen. Abweichende Daten vor der Ausstellung klären.
Wohnungsgeber, Eigentümer und beauftragte Person getrennt zuordnen. § 19 Absatz 1 BMG begrenzt, wer ausstellen darf.
Offenen Nachweis und bisherigen Kontaktverlauf notieren. Die Meldebehörde bei nicht rechtzeitiger Bestätigung nach § 19 Absatz 2 BMG informieren.
Der Ablauf trennt Aufnahme, Prüfung, Freigabe und Nachweis. Dadurch bleibt sichtbar, wer wann entscheidet.
Wohnung und tatsächlichen Einzugszeitpunkt mit den Beteiligten abgleichen. Unklare Angaben als offen kennzeichnen.
Die in § 19 Absatz 3 BMG genannten Daten anhand des Behördenformulars prüfen. Keine bloß vermuteten Bewohner ergänzen.
Wohnungsgeber oder beauftragte Person benennen. Eine Verwaltungsbeauftragung vor der Ausstellung rücklesen.
Ausgestellte Fassung und Übergabe nachvollziehbar zuordnen. Ein fehlendes Dokument als offenen Vorgang weiterführen.
Nummer 19.0 der BMGVwV stellt klar, dass der Mietvertrag die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen kann. Fehlt die Bestätigung zunächst, ist die Anmeldung nach derselben Nummer trotzdem entgegenzunehmen; die Bestätigung ist nachzureichen. Die unverzügliche Mitteilung nach § 19 Absatz 2 BMG bleibt erforderlich.
Nach § 19 Absatz 1 BMG darf dies der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Die konkrete Beauftragung muss geklärt sein.
Keine tatsächlich nicht erfolgten Einzüge bestätigen. § 19 Absatz 6 BMG verbietet das Bereitstellen einer Anschrift zur Anmeldung, wenn ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Sonderfälle und Meldepflicht klärt die zuständige Behörde.
Wir erfassen Objekt, Verwaltungsart, offene Vorgänge und Unterlagen. Danach ist klar, welcher Scope geprüft werden kann.